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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Einreden erhebt man am besten sofort und außergerichtlich und nicht erst im Prozess!

Eine Erledigung der Hauptsache tritt dann erst ein, wenn die Einrede erhoben wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen ist, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe.


Dies zeigt sich auch an einem seitens des BGH am 27.01.2010 entschiedenen Fall. Hier mussten die Beklagten, die erst gerichtlich die Einrede der Verjährung gegen die sie geltend gemachten Forderungen erklärte nun die Verfahrenskosten bis zur Erledigung tragen.

Die Parteien hatten um Ansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis gestritten, was man zunächst durch außergerichtlichen Vergleich erledigen wollte.

Die spätere Beklagte hatte einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Die spätere Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpfändeten Mietkautionssparbuchs nicht gegenüber der späteren Klägerin, sondern gegenüber deren Geschäftsführer bestehe. Die Klägerin erklärte Einverständnis soweit damit auch keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellt und auf einen ggf. zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde, wie die Beklagte auf die Rückgewähr der Mietkaution.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie könne deren Vorschlag nicht nachvollziehen. Dies weil nicht beabsichtigt oder erklärt worden war, dass man auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs verzichtet und forderte zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf.
Eine Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Mietkaution wurde mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten eine umfassende Einigung erzielt.

Die Klägerin hat die Beklagten später auf Zahlung des Vergleichsbetrages von 300 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der BGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus:

Erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei die Klage unbegründet geworden, da die Verjährung des Klageanspruchs bereits eingetreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprünglichen Forderungen aus dem Mietverhältnis und nicht auf den später abgeschlossenen Vergleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten.

Dies ändert jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsache tritt dann erst ein, wenn die Einrede erhoben wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen ist, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe.

Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas meint: Ein Haftungsrisiko für Anwälte. Es muss der Grundsatz gelten möglichst alle Einwendungen sofort auszuüben.
 
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