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Susanne Walter
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Falsche Pkw-Farbe ist Sachmangel

Die Lieferung eines Kfz in falscher Farbe stellt nach Ansicht des BGH im Regelfall auch dann einen Sachmangel dar, wenn der Käufer zuvor diese Farbe ebenfalls in Betracht gezogen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den Kauf eines Pkw zu entscheiden.

Vor der Bestellung zog der Käufer verschiedene Farben in Betracht und bestellte das Fahrzeug schließlich in der Farbe schwarz.

Der Neuwagen wurde in blau geliefert, da die Verkäuferin behauptete, der Käufer habe später telefonisch darum gebeten, das Fahrzeug doch in blau zu bestellen. Bei diesem Telefonat hörte ein Zeuge ohne Wissen des Käufers mit.

Das Gericht entschied, dass eine falsche Farbe regelmäßig auch dann einen Sachmangel darstellt, wenn der Käufer zuvor diese Farbe ebenfalls in Betracht gezogen hat.

Die Zeugenaussage, aus welcher sich eine entsprechende andere Vereinbarung hätte herleiten lassen, war hier nicht verwertbar, da das Mithören ohne Kenntnis des Gesprächspartners dessen Grundrechte verletzt.

(BGH 17.2.2010 - VIII ZR 70/07)
 
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