Die „vier Mörder“
Wird ein Rechtsanwalt mit „vier Mördern“ ohne jegliche Anhaltspunkte in einem Bericht in Verbindung gebracht, so ist das unzulässig und der Anwalt kann Unterlassung verlangen.
In einem Online-Bericht wurde ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit „vier Mördern“ erwähnt und eine Verbindung zwischen den Personen impliziert. Dagegen wehrte sich der Rechtsanwalt. Dabei ist nicht jede Äußerung, die polemisch, scharf oder überspitzt formuliert ist eine rechtswidrige Äußerung. Würde das angenommen werden, wäre die Folge dafür, dass jegliche kritische Auseinandersetzung nicht mehr möglich wäre, wobei es irrelevant wäre welches Meinungsbild davon berührt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird und bei der Auseinandersetzung nicht mehr das Inhaltliche im Vordergrund steht. Gerade dies liegt bei fraglichem Bericht vor, da ein sachlicher Grund für den Zusammenhang des Rechtsanwalts mit den „vier Mördern“ nicht gesehen werden kann. Die Äußerung in dem Online-Bericht diene deshalb offensichtlich nur der öffentlichen Herabsetzung des Anwalts, so dass dieser derartige Äußerungen nicht akzeptieren muss und einen Unterlassungsanspruch hat. (LG Berlin, Urteil vom 24.03.2010 – Az. 24 O 1269/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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