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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Abmahnung Stück für Stück

Ein Abmahner ist nicht gehalten, den Internetauftritt des Abgemahnten zu untersuchen um weitere, völlig verschiedenartige Verstöße zu erkennen und zeitlich unmittelbar abzumahnen, so dass ein später erkannter Verstoß auch später abgemahnt werden kann.

Ein Wettbewerber mahnte einen anderen wegen eines Verstoßes auf dessen Internetseite ab. Nach einiger Zeit entdeckte der zuvor Abmahnende einen weiteren Wettbewerbsverstoß, nämlich eine falsche Widerrufsbelehrung. Auch wegen dieses Verstoßes wurde abgemahnt. Nun kam die Frage auf, ob diese Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil nämlich bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung der fragliche Verstoß in der Widerrufsbelehrung vorhanden war. Allerdings kann darin nicht ein rechtswidriges Verhalten gesehen werden. Der Abmahner ist nämlich nicht gehalten, den Internetauftritt des Abgemahnten zu untersuchen um weitere, völlig verschiedenartige Verstöße zu erkennen und zeitlich unmittelbar abzumahnen. Der Abmahner ist daher nicht gehindert einen Wettbewerbsverstoß, den er erst später erkennt, erneut abzumahnen. Eine Abmahnung Stück für Stück ist in einem derartigen Fall nicht rechtsmissbräuchlich. (OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 – Az. 4 U 168/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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