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Keine Kündigung wegen "Vulkan-Asche-Wolke"

Arbeitgeber können wegen Fernbleibens von der Arbeit wegen eines "Vulkan-Bedingten-Flugausfall" nicht kündigen und auch keine Abmahnung aussprechen.

Voraussetzung für eine Abmahnung oder eine Kündigung wegen Fernbleibens von der Arbeit ist stets ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Da es wohl kaum ein besseres Beispiel in den letzten Jahrzehnten für höhere Gewalt gab, ist dem Arbeitnehmer dieses nicht als Fehlverhalten zuzurechnen.
 
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