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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Innenprovisionen und Aufklärungspflichtverletzung vermittelnder Banken vor dem 20.01.2009?

Die Bank hatte sich verteidigt und ausgeführt in einem nicht vermeidbaren Rechtsirrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht gewesen zu sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte auf die Berufung der Bank hin das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts aufgehoben, welches der Klage eines Anlegers stattgegeben hatte, der nicht über die Innenprovision unterrichtet wurde.

Unseres Erachtens ist die Entscheidung des OLG Oldenburg nicht haltbar und leidet an einem denklogischen Fehler.

Würde niemals eine Aufklärungspflicht-verletzung angenommen werden können, bevor das Urteil des BGH des BGH über die Verpflichtung zur Offenlegung von Innenprovisionen veröffentlicht wurde, hätte es dieses Urteil des Bundesgerichtshofes u. E. nicht geben dürfen.

Der BGH hat mit Urteil vom 20.1.2009 auf eine Pflicht zur Offenbarung von Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe auch für einen geschlossenen Medienfonds angenommen. Urteilsadressat war hier auch eine Bank. Auch hier hatte der Anleger seine Beteiligung im Jahr 2001 abgeschlossen. Es ging ebenso um den Vertrieb der Medienfondsanteile über eine Bank, die nicht über Innenprovisionen unterrichtete.

Die Bank hatte sich verteidigt und ausgeführt in einem nicht vermeidbaren Rechtsirrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht gewesen zu sein.

In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall waren Provisionen von 13 Prozent - samt Agio von fünf Prozent für die Bank bezahlt worden.

Auch im BGH Fall hatte sich die Bank erfolglos auf eine Rechtsprechung des BGH aus den Vorjahren berufen, welche in anders gelagerten Fällen eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen erst ab 15 % annahm.

Wir fragen uns somit, ob hier nicht die Bank zu Unrecht seitens des OLG Oldenburg in Schutz genommen wurde. Auch wenn die Bank als Aufklärungsschuldner im Jahre 2001 keine obergerichtliche Rechtsprechung kannte, schließt dies eine (grob-) fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung unseres Erachtens gerade nicht aus. Geld zu Lasten der Bankkunden haben die Banken sicherlich nicht zu wenig verdient.

Wir hoffen für den Anleger, dass die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ermöglicht ist.
 
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