McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 

Verkehrsunfall und Vorschäden: Geschädigter muss Abgrenzung zum aktuellen Schaden beweisen

Ein Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass der nach einem Unfall geltend gemachte Schaden auch wirklich auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist und nicht etwa aus vorangegangenen Ereignissen stammt (sog. Altschäden/ Vorschäden).

Hier verlangt der Versicherungsnehmer vom Versicherer für seinen Pkw Ersatzleistungen nach einem Unfall. In den vergangenen Jahren verlangte der Versicherungsnehmer Ersatz bei verschiedenen Versicherungen für 7 Schadensfälle mit dem gleichen Pkw. Die Reparatur der Schäden der vorigen Jahre konnte er allerdings im aktuellen Fall nicht nachweisen.
Der Versicherungsnehmer konnte aber nicht nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Somit ist keine Abgrenzung am Fahrzeug von früheren Schäden möglich. Die Klage wurde abgewiesen.

Für die Entschädigung nach einem Unfall ist entscheidend, in welchem Zustand sich der Pkw im Unfallzeitpunkt befunden hat und welche Schäden durch diesen Unfall entstanden sind. Vorschäden scheiden für eine Entschädigung aus. Die Klage ist abzuweisen, wenn der Versicherungsnehmer die Abgrenzung der durch den aktuellen Unfall entstandenen Schäden von den Vorschäden nicht beweisen kann.
Oftmals wird versucht Fahrzeugschäden durch eine falsche Unfallschilderung kompatibel zu machen. Wenn der Unfall sich aber nicht wie behauptet ereignet haben kann, ist die Klage abzuweisen.
Der Versicherungsnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die im Rechtsstreit geltend gemachten Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.

Wird der schadenbegründende Sachverhalt jedoch nicht aufgeklärt, so kann der Nachweis eines Unfallschadens auch dann geführt werden, wenn sich aus den Beschädigungen des Fahrzeugs zwingend ergibt, dass sie durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (Unfall) herbeigeführt worden sein müssen.

OLG Düsseldorf, 4 U 63/08
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
«  zurück