Schwerer Autounfall und die gegnerische Versicherung zahlt nicht? Hier spart die Haftpflichtversicherung immer öfter zu Lasten des geschädigten Unfallopfers
Sicher haben Sie das auch schon erlebt: Sie sind völlig schuldlos in einen Unfall mit Ihrem PKW verwickelt und die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt trotz mehrfacher Mahnung und Fristsetzung einfach nicht:
Die Versicherung hat oft gar kein Schmerzensgeld gezahlt, sie hat keine Reparatur und keinen Nutzungsausfall gezahlt. Oft hat die Gegnerversicherung auch keine Wertminderung gezahlt und auch keinen Haushaltsführungsschaden im Krankheitsfall. Schlimmer noch ist es später festzustellen, dass die Versicherung auch keinen Einkommensausfall gezahlt oder ersetzt hat, obwohl schwere Unfallverletzungen beim Geschädigten eingetreten waren. Über eine Möglichkeit der finanziellen Kapitalisierung im Falle eines Risikos von Spätschäden oder verletzungsbedingten Zukunftsschäden informiert der freundliche Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung leider auch oft nicht.
Hier liegt für Sie als geschädigtem Unfallopfer erhebliches Kapital, welches verloren geht bzw. es wird Geld verschenkt, worauf der Unfallgeschädigte im Grunde einen Anspruch hat.
Welche Ursachen hat diese zögerliche und schleppende Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherungen im Schadensfall? Der Verdacht fällt hier schnell auf das neue sogenannte „FairPlay-Konzept“ vieler namhafter deutscher Versicherungen:
Die Allianz-Haftpflichtversicherung ist Vorreiter für das sog. FairPlay -Konzept. Aber auch die HUK-Haftpflichtversicherung zieht mit dem eClaim-Konzept nach. Diese Konzepte werden zwischen den Versicherern und namhaften Kfz-Werkstätten der Marken Opel, Ford oder mit vertragsunabhängigen Werkstätten vereinbart und dienen nach Aussage der Versicherer zu angeblich qualitativ hochwertigen Reparaturen nach einem Unfall. Mit dem FairPlay-Konzept sollen die Kunden laut Anpreisungen der Versicherungen von einem Höchstmaß an Sicherheit nach der Fahrzeugreparatur und die Werkstätten von einer einfachen Abwicklung ohne zeitintensive Papierarbeit profitieren. Die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern sieht klare Rahmenbedingungen für die Abrechnung und Abwicklung einer Reparatur vor und stellt die Sicherheit des Fahrzeugs in den Mittelpunkt- so wird es behauptet.
Ein Beispiel:
Wenn ein Kunde nach einem erlittenen Verkehrsunfall in die Werkstatt kommt, wird ein Kostenvoranschlag mit den Unfalldaten in elektronischer Form an die Versicherung versendet. Dort wird dieser nach den zwischen Werkstatt und Versicherer vereinbarten Regeln überprüft. Innerhalb kurzer Zeit erfolgt eine Mitteilung der Versicherung wie weiterverfahren werden soll (z.B. Freigabe zur Reparatur).
Eine schnelle Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall klingt sowohl für die Werkstatt als auch für den Geschädigten auf den ersten Blick nicht nachteilig. Dennoch muss man sich fragen, wozu das FairPlay-Konzept dienen soll? Ist es nicht ohnehin Aufgabe der Haftpflichtversicherer eine zügige Schadensregulierung zu gewährleisten? Bei genauem Hinsehen wird deutlich, dass die Haftpflichtversicherer nur einen weiteren drastischen Schritt zur Kostensparung unternommen haben, welcher vorliegend nicht nur die Geschädigten, sondern auch die Werkstätten benachteiligt.
Zwar mag es für die Werkstätten aus Gründen der Liquidation vorteilhaft sein, wenn schnell gezahlt wird. Jedoch bewirkt das FairPlay-Konzept, dass die Schadensfeststellungskosten auf die Werkstatt verlagert werden. Für den vorzunehmenden Kostenvoranschlag werden durch den Versicherer keine Kosten übernommen. Hinzu kommt, dass wenn im Kostenvoranschlag vorher vereinbarte Grenzwerte z.B. für Ersatzteile oder Arbeitsstunden überschritten werden, es gerade nicht zur schnellen Schadenabwicklung kommt. Dies bedeutet, dass die Werkstätten selbst darauf achten werden, die Grenzwerte nicht zu überschreiten. Langfristig gesehen führt das Konzept damit zur Umsatzreduzierung. Auch eine qualitativ hochwertige Reparatur erscheint vor diesem Hintergrund fraglich.
Zudem wird das Vertrauensverhältnis zwischen Werkstatt und Kunden gestört. Es gilt hier offensichtlich freie Sachverständige und Anwälte auszuschalten, um möglichst die Geschädigten vor vollendete Tatsachen zu stellen. Es soll nur dass reguliert werden, was aus Sicht der Versicherer für ausreichend erachtet wird. Kostenvoranschläge sind für den Versicherer meist günstiger als Sachverständigengutachten. Auch nimmt der Versicherer Einfluss auf die Höhe der Reparaturkosten, den Restwert oder die Wertminderung. Aber auch andere Kosten und Schadenpositionen werden genau festgelegt oder begrenzt. Das die Werkstatt mit dem Versicherer enger zusammen arbeitet als mit dem Kunden, kann zumindest nicht zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses dienen. Die am FairPlay-Konzept teilnehmenden Werkstätten müssen mit einem Kundenverlust rechnen- der Unfallgeschädigte hat das Nachsehen.
Zuletzt sei auch noch angemerkt, dass die Gründe für Verzögerungen bei der Schadenregulierung nicht bei den freien Sachverständigen oder den Anwälten liegen, sondern in den Schadenabteilungen der Versicherungen selbst. Dort wurde massiv Personal abgebaut.
Es kann daher jedem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall nur empfohlen werden, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Nur so kann gewährleistet werden, dass wirklich der volle Schadensersatz durch die gegnerische Versicherung geleistet wird.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass oben geschilderter Sachverhalt nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
« zurück