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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Tägliche Lektüre des Handelsblatts für jeden Anlageberater im Zweifel unverzichtbar!

Eine Kenntnisnahme von Informationen erst nach mehreren Tagen oder gar einer Woche reicht insofern nicht aus. Gerade die Finanzmärkte reagieren auf relevante Informationen unmittelbar, so dass der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt.

Die Rechtsprechung definiert den Pflichtenkreis Informationseinholung in Sachen Anlageberatung:
Behauptete ein Anlageberater in Bezug auf bestimmte Produkte Kompetenz und berät den Kunden eine bestimmte Anlageentscheidung zu treffen, muss er sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschafft haben. Andernfalls verstößt er ggf. gegen die ihm gegenüber dem Kunden liegenden Vertragspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.
So ist die Auswertung von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, z.B.: der Financial Times Deutschland; der Börsenzeitung, dem Handelsblatt, Capital; Focus Money; etc.; unablässig. Natürlich muss sich ein Anlegeberater nicht sämtliche Fachzeitschriften ansehen. Er kann selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft. Allerdings sollte er auch in der Dokumentation seiner Tätigkeit darauf bedacht sein, dass er zeitnah zur Beratung ausreichende Informationsquellen auswertete bevor er Empfehlungen aussprach.
Die Lektüre des Handelsblatts ist hierbei nach einigen Ansichten für jeden Anlageberater unverzichtbar. Dies weil diese Zeitschrift werktäglich und mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen im besonders großen Maße die Gewähr bietet, über wichtige Nachrichten informiert zu werden.
Eine Kenntnisnahme von Informationen erst nach mehreren Tagen oder gar einer Woche reicht insofern nicht aus. Gerade die Finanzmärkte reagieren auf relevante Informationen unmittelbar, so dass der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt.
So entschieden vom Bundesgerichtshof am 5.11.2009 in einem Fall in welchem einem Anlageberater eine Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamts die nur im Handelsblatt veröffentlicht worden war unbekannt geblieben ist. Da in dem entschiedenen Fall durch die Bundesbehörde das Kerngeschäft der Anlagefirma verboten wurde, und nach der Presseveröffentlichung durch den Anlageberater dem Kunden eine entsprechende Investition empfohlen worden war, haftet er auf Schadensersatz.
Die Anlagefirma, die stille Beteiligungen vertrieben hatte meldete Insolvenz an. Der Anlageberater haftet dem Kunden für jeden Euro der investiert worden war.
Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte meinen, wer einem Kunden empfiehlt 100.000,00 e in eine Gesellschaftsbeteiligung zu investieren, der sollte auch überlegen welches Geschäftsmodell hier vertrieben wird, ob eine erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübt wird. Für Anfragen gibt es das Bafin. Wer blind vermittelt ist nicht schutzwürdig.
 
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