Finanzgericht Köln: Geringfügigkeitsgrenze für gesplittete Abfindungszahlungen liegt bei 5%
(Kiel) Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 8. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln in einem am 15.04.2010 veröffentlichten Urteil des vom 09.3.2010, Az.: 8 K 972/08, entschieden. Der Senat sieht eine Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages 5% der Gesamtabfindung nicht überschreitet.
Dem Urteil des 8. Senats liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 Euro Abfindung bezog, wovon 10.000 Euro in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer "Zusammenballung" der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich. Zwar bestätigte der 8. Senat des Finanzgerichts Köln, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erfordere, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige "Vorabzahlung" im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrages vom 7.200 Euro hatte die an den Kläger im Vorjahr geleistet Zahlung lediglich ca. 4 % der gesamten Abfindung betragen.
Der 8. Senat des Finanzgerichts Köln hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof - BFH - in München zugelassen. Zwar folgt das Urteil der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 25. August 2009 (IX R 11/09), doch hat der BFH sich bisher noch nicht dazu geäußert, wo er die Geringfügigkeitsgrenze zieht.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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Jörg Passau
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