Der neugierige Kapitalanleger:
Grundsätzlich haben Kommanditisten ein außerordentliches Informationsrecht
Eine Kapitalanlagegesellschaft kann Ihren Kommanditisten im Zweifel nicht die Vorlage von Rechnungslegungs- und sonstiger Geschäftsunterlagen verweigern. Grundsätzlich haben Kommanditisten ein außerordentliches Informationsrecht. Auch wenn die Gesellschaft eine Publikums -KG ist und somit u. U. einer Vielzahl von Kapitalanlegern das Informationsrecht zu gewähren ist. Auch in diesem Fall kann die Gesellschaft dem einzelnen Gesellschafter nicht die ihm zustehenden Informationsrechte beschneiden. Damit besitzt der Kapitalanleger u.U. eine nicht zu unterschätzende Kontrollmöglichkeit.
So unter anderem auch entschieden vom OLG München mit Urteil vom 23.4.2009
« zurück