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Pflegezeitgesetz

Am 1.07.08 tritt das neue „Pflegezeitgesetz“ in Kraft.

Dieses gibt Mitarbeitern in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern das Recht für bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung zur Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Der Anspruch des Mitarbeiters auf Pflegezeit ist durchaus mit dem der Elternzeit vergleichbar. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängig und Pflegezeit bedeutet für den Arbeitgeber, dass er relativ kurzfristig auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichten muß. Die Ankündigungsfrist beträgt nur 10 Tage. Mit diesem Vorlauf muß der Mitarbeiter den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen, für welche Dauer und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen wird. Zum Nachweis genügt ein Bescheid der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eine entsprechende Bestätigung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Möglich ist auch die reduzierung der Arbeitszeit während der Pflegezeit. Auf eine Teilzeittätigkeit.
Der Arbeitgeber kann den Wünschen des Mitarbeiters hinsichtlich des Umfangs der Reduzierung und der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit nur widersprechen, wenn dem Wunsch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Im Hinblick an die Anlehnung des Gesetzes an die Regelungen zur Elternzeit müssen ebenso wie dort gewichtige Gründe vorliegen, die gerade der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zwingend entgegenstehen (z.B. fehlende Eignung des Arbeitsplatzes als Teilzeitarbeitsplatz).
Darüber hinaus ist der Mitarbeiter von der Ankündigung an, sowie während der Pflegezeit unkündbar.
 
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