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Susanne Walter
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Lohnwucher - Wann ist eine Lohnvereinbarung sittenwidrig?

BAG zieht Grenze für Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung bei 2/3 der üblichen Vergütung. Hierbei ist dann auf den Tariflohn abzustellen, wenn mindestens 50% der Arbeitgeber tariflichen Lohn bezahlen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der vereinbarte Lohn sittenwidrig ist und damit Lohnwucher vorliegt.

Hierbei wurde darauf abgestellt, ob die vereinbarte Vergütung den branchenüblichen Lohn um mehr als 1/3 unterschreitet. Dann soll im Regelfall Lohnwucher bestehen, so dass die Lohnvereinbarung nichtig ist.

Als Folge hieraus hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf die übliche Vergütung.

Welcher Lohn als "üblich" anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach Ansicht des BAG soll hierbei auf den Tariflohn abgestellt werden, wenn mindestens 50% der Arbeitgeber nach tariflichem Lohn vergüten. Eine Tarifbindung ist nicht vorausgesetzt.

(BAG - Urteil v. 22.04.2009 - 5 AZR 436/08)
 
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