Überhöhter Ratenzuschlag
BGH sieht Zuschläge für monatliche Prämienzahlung mangels Transparenz als bedenklich. Versicherungsnehmer können diese Zuschläge ggf. teilweise zurückfordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage von Zuschlägen für monatliche Prämienzahlung zu beschäftigen.
In den meisten Versicherungsverträgen wird neben der jährlichen Zahlungsmöglichkeit auch die halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsweise angeboten. Hierfür verlangt die Versicherung einen entsprechenden Zuschlag.
Im zu beurteilenden Fall hatte sich ein Versicherungsnehmer gegen diesen Zuschlag gewehrt. Das zunächst zuständige Landgericht Bamberg (Urteil vom 08.02.2006 - 2 O 764/04) hatte die Rechtsansicht vertreten, dass ein solcher Ratenzuschlag für den Versicherungsnehmer transparent erkennbar sein müsse. Ein monatlicher Zuschlag von z.B. 5% lasse aber nicht ausreichend erkennen, welche tatsächliche jährliche Zinsbelastung auf einen Versicherungsnehmer zukomme.
Folge: Der Kläger bekam einen nicht unerheblichen Teil seiner Ratenzuschläge zurück.
Nach Hinweis des BGH wurde der Anspruch von der Versicherung anerkannt, so dass ein Anerkenntnisurteil erging.
(BGH - Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 22/07)
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