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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Urheberrecht an Arbeitsverträgen

Standartverträge für Arbeitnehmer enthalten meist nur allgemeinübliche Formulierungen und erreichen daher nicht die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe.

Können Standartverträge für Arbeitnehmer nach dem Urheberrecht geschützt sein? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Brandenburg zu beschäftigen. Um von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen zu können, müssten die Schriftstücke jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Bei Standartverträgen für Arbeitnehmer, ist dies in der Regel zu verneinen. Allgemeinübliche Formulierungen hinsichtlich der Arbeitsrechtsbedingungen und der Dienstleistungen sind als urheberrechtlich schutzunfähig einzustufen. Das Alltäglich wird mit derartigen Formularverträgen nicht überragt, es kann keine sprachliche oder individuelle Eigenheit festgestellt werden. Derartige gewöhnliche und durchschnittliche Schriftstücke können keinen Schutz aus Urheberrecht beanspruchen. Dritte können diese Formulare daher regelmäßig übernehmen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2010 – Az. 6 U 50/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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