Aufklärungspflichtverletzung wegen fehlendem Hinweis auf Totalverlusrisiko oder wegen optimitischer Wirtschaftsprognosen
Prospekthaftung, Anlagebetrug, Schrottimmobilien, Prospektangaben
Beim Vertrieb von Immobilienfonds dürfen optimistische Angaben zur künftigen Werteentwicklung des Fonds enthalten sein.
Diese werbenden Aussagen sind nach der jetzt klarstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig(vgl. Entschei-dung vom 27.10.2009; A. z: XI ZR 337/08)
Demnach gilt Folgendes: Der Prospektausgeber der Angaben zu der voraussichtlichen Entwick-lung des Anlage - Objekts macht übernimmt keine Gewähr, dass diese Prognosen so eintreten. Nach dem BGH muss aber die Prognose vertretbar sein, sie darf aber auch optimistisch ausfallen. Nach dieser Rechtsprechung darf nicht verlangt werden, dass der Verkaufsprospekt eine realistische bzw. eine der kaufmännischen Erfahrung entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten.
Auch auf die Unsicherheit des Berliner Immobilienmarkts zum Anlagezeitpunkt muss nicht hingewiesen worden sein.
Selbst ein Hinweis auf das Risiko des Totalausfalls ist entbehrlich, weil nach Ansicht des obersten Gerichts, anders als bei einem Filmfonds, - ein Immobiliengegenwert für die investierten Gelder existiert.
Diese Rechtsprechung halten wir, MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas für fraglich.
Zumindest wenn das Objekt des Fonds als klassische Schrottimmobilie einzuordnen ist, kann ein Gegenwert in Form einer Immobilie nicht angeführt werden, da ab dem Tag des Kaufes ein Totalverlust tatsächlich drohte.
Seit der Bankenkrise ist äußerst fraglich, Grundstücken einen Sachwert zuzugestehen, den diese im Zweifel eben gar nicht haben. Dies ist nicht einmal mehr in der Finanzierungspraxis der Banken so.
Würde ein Haus immer ein Geld wert sein,
dann müsste auch der „Good Will von Filmproduktionen“ als Minimalwert ausreichen, um als Prospektausgeber nicht vor einem Totalverlustrisiko warnen zu müssen. Damit wäre aber dann wirklich die Rechtsprechung des BGH auf den Kopf gestellt.
Wir hoffen in diesen Fällen für geschädigte Anleger auf Ihren „gesetzlichen Richter“ der in begründeten Fällen auch von höchstrichter-licher Rechtsprechung abweichen kann.
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