Die Pflichten des Rechtsanwalts beim Umgang mit Fremdgeld - Teil 1
Wo muss der Rechtsanwalt erhaltenes Fremdgeld aufbewahren. Innerhalb welcher Zeit muss er dieses weiterleiten und darf er dabei sein Honorar in Abzug bringen oder gar noch Geld für die Weiterleitung verlangen? Der Artikel befasst sich mit den Grundpflichten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Fremdgeld.
Die grundlegenden Regelungen, betreffend den Umgang mit Fremdgeld durch den Rechtsanwalt, enthalten § 43a Abs. 5 BRAO, sowie die §§ 4 Abs. 1 und 23 BORA.
Im vorliegenden ersten Teil der Betrachtung steht die Verpflichtung zur Weiterleitung, die sich aus § 43a Abs. 5 BRAO ergibt. Hiernach sind fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten herauszugeben, oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Rechtsanwalt eingehende Fremdgelder nicht mit seinem eigenen Kanzleivermögen vermischt, da es in diesem Fall von Geldern des Rechtsanwalts nicht unterschieden werden kann und damit auch dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt wäre.
Damit dies nicht geschieht, ist das Fremdgeld eben entweder unverzüglich weiterzuleiten, oder auf ein Anderkonto (also ein Konto, bei dem aus dem Vertragsverhältnis mit der Bank klargestellt ist, dass das Geld nicht zum Vermögen des Rechtsanwalts gehört).
Unabhängig davon, ob das Fremdgeld weitergeleitet wird, oder dieses auf das An-derkonto eingezahlt wird, hat dies durch den Rechtsanwalt unverzüglich zu erfolgen.
Der Begriff der Unverzüglichkeit wird als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff in der Rechtsprechung als „ohne schuldhaftes Zögern“ ausgelegt.
Hierbei wird in Bezug auf Fremdgeld von der Rechtsprechung unterschieden, in wel-cher Form der Rechtsanwalt das Geld erhält. Erfolgt in der Kanzlei des Rechtsanwalts eine Barzahlung, so ist die Weiterleitung/Einzahlung nur dann unverzüglich erfolgt, wenn diese innerhalb von 3 Tagen erfolgt. Der Grund für diese kurze Frist ist einleuchtend. Das als Bargeld eingezahlte Fremdgeld lässt sich vom Barvermögen des Rechtsanwalts am wenigsten unterscheiden.
Erfolgt die Einzahlung des Fremdgeldes dagegen auf das Geschäftskonto des Rechtsanwalts, so beträgt der Zeitraum für den Rechtsanwalt 5 – 6 Tage. Diese Verdoppelung des zeitlichen Rahmens wird damit begründet, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, täglich seine Kontoauszüge zu kontrollieren. Es genüge, wenn die Kontrolle einmal in der Woche erfolge.
Hält der Rechtsanwalt die 3-Tages-Frist bei Bargeld oder die 5-bis-6-Tages-Frist bei Geldeingang auf seinem Geschäftskonto nicht ein, läuft er Gefahr, sich wegen Un-treue strafbar zu machen (vgl. OLG Hamm, AZ: 2 Ss 97/09, Beschluss vom 14.07.09; wistra 2010, 76 ff.) und verletzt seine Berufspflichten.
Hinsichtlich des Fremdgeldes, welches auf seinem Anderkonto ist, besteht allerdings auch die Pflicht, dieses unverzüglich weiterzuleiten, sofern keine abweichende Ver-einbarung mit dem Mandanten besteht. Hier enthält § 4 Abs. 4 Satz 2 BORA für Beträge über 15.000,00 €, die auf einem Sammelanderkonto des Rechtsanwalts liegen, eine zeitliche Begrenzung von einem Monat. Danach müssen solche Beträge auf ein eigens für diesen Mandanten angelegtes Konto.
Dieser zeitliche Rahmen von einem Monat ist aber auch für kleinere Beträge als Grenze anzusehen, bei deren Überschreitung der Rechtsanwalt gegen seine Berufs-pflichten verstößt, wenn er das Geld in dieser Zeit nicht weiterleitet.
Dem Rechtsanwalt ist es in der Regel auch nicht verwehrt, bei eigenen Honorarforde-rungen diese mit eingehenden Fremdgeldbeträgen aufzurechnen (AG Berlin-Charlottenburg, Juristisches Büro 2003, 424).
Ausgeschlossen ist eine Aufrechnung allerdings bei bestimmten Rechtsverhältnissen, die dem Auftrag des Rechtsanwalts zu Grunde liegen, wie etwa der Beitreibung von Kindesunterhalt.
In der Rechtsprechung wird der Ausschluss damit begründet, dass die Aufrechnung in bestimmten Fällen mit dem besonderen Inhalt der Rechtsbeziehung nicht vereinbar ist (BGHZ 25, 211 ff.).
Mit eigenen Forderungen darf der Rechtsanwalt auch dann nicht aufrechnen, wenn er das Geld zweckgebunden zur Auszahlung an andere entgegen nimmt. Dies ist nach § 4 Abs. 3 BORA verboten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rechtsanwalt für die Entgegennahme und die Weiterleitung von Fremdgeld eine zusätzliche Gebühr, die sogenannte Hebegebühr, fordern darf. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn der Rechtsanwalt mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalles beauftragt wird und die Schadensersatzleistungen der Haftpflichtversicherung für den Mandanten als Geschädigten entgegennimmt.
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