Die Abgeltungssteuer 2009 - III
Wahl zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren
Abgrenzung
Abgeltungssteuer gilt,
wenn die Kapitalanlage in das Privatvermögen fällt
Teileinkünfteverfahren gilt,
wenn die Kapitalanlage in das (gewillkürte) Betriebsvermögen fällt;
nach Entnahme aus dem gewillkürtem Betriebsvermögen gilt wieder die Abgeltungssteuer
Der Unternehmer hat bei der Behandlung der Besteuerung daher ein Wahlrecht der Besteuerung,je nachdem welche Gestaltung vorgenommen wird.
Weitere Konstellationen
-Die Übertragung der Kapitalanlage auf eine gewerblich geprägte GmbH& Co KG führt zum Teileinkünfteverfahren
-Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ergeben sich bei hohen Aufwendungen (Schuldzinsen) und in Verlustjahren
-Veräußerungsgewinne - und verluste,Geltung Teileinkünfteverfahren
Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen
wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG (Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung),da Veräusserungsgewinn wie gewerblicher Veräusserungsgewinn behandelt wird
Steuerpflicht ab 2009: 60 %
-Zu Veräusserungs - und Auflösungsverlusten
2 Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig
BFH IX R 98/07
BFH IX R 42/08
-Unentgeltiche Nutzungsüberlassung
im Privatvermögen:nach Halbeinkünfteverfahren sind Aufwendungen sind nur hälftig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar
im Betriebsvermögen:Aufwendungen können mit 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.
« zurück