Die Abgeltungssteuer 2009
Unternehmenssteuerreformgesetz (UstRefG) 2009 – Die Abgeltungssteuer
Die Bedeutung bei Kapitaleinkünften im System der Einkunftsarten
1. Vorbemerkung:
* Steuerberechnung auf Kapitaleinkünfte erfolgt ab 01.01.2009 nach feststehendem Steuersatz (Abgeltungsprinzip), der vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen abgekoppelt ist. Mit Festsetzung und Erhebung dieser Steuer ist die auf Kapitalerträge entfallende Einkommenssteuer grundsätzlich „abgegolten“, auch wenn der persönliche Steuersatz höher ist.
* Einbezogen werden erstmals Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen), die vorher nicht zu sog. Spekulationsgeschäften zählten (Haltedauer weniger als 1 Jahr oder Steuerpflichtiger hält mindestens 1 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft), sondern als sonstige Einkünfte zu veranlagen waren.
2. Anwendungsbereich
Erfasst werden sämtliche Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art im Privatvermögen, sodass eine Differenzierung zukünftig irrelevant ist.
* Darunter fallen
* - Zinsen
* - Dividenden; (das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Anlagen im Prvatvermögen)
* - partiarische Darlehen und stille Beteiligungen
* - Erträge aus Kapitallebensversicherungen
* - Termingeschäften
Bei persönlichem Steuersatz, der geringer als 25 % ist, kann Veranlagung beim Finanzamt beantragt werden
Bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen mit Teileinkünfteverfahren gilt
60% der Betriebseinnahme sind steuerpflichtig
60% der Betriebsausgaben sind abzugsfähig
Bei ausländischen Kapitaleinkünften
Abgeltungssteuer,sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind
3. Besonderheiten
- Wegfall der Steuerfreiheit bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Haltedauer über einem Jahr (Abschaffung der Spekulationsfrist)
- Wegfall der hälftigen Steuerfreistellung nach dem Halbeinkünfteverfahren
- Erfasst werden nur Kapitalerträge im Privatvermögen, nicht bei betrieblicher Zuordnung
4. Berechnung
- Abgeltungssteuersatz: 25 %
- Solidaritätszuschlag: 5,5 %
- Gesamtbelastung: 26,375 %
Weiterungen erfolgen durch Kirchensteuer: 8 oder 9 %
5. Erteilung von Freistellungsaufträge
- Freistellungsauftrag für den Sparer-Pauschbetrag (ab 2009: 801 €/1.602 €) ersetzt bisherigen Sparerfreibetrag
- Unterschied zur bisherigen Rechtslage: die bisherige Werbungskostenpauschale iHv. 51 € wird ersatzlos gestrichen; damit kann der bisherigen Pauschbetrag bei im übrigen höheren Werbungskosten nicht mehr steuermindernd zusätzlich angesetzt werden.
6. Ausnahmen
- stille Beteiligungen
- Zinsen aus Darlehen/Erträge aus stillen Beteiligungen unter nahe stehenden Personen
- Gläubigerbeteiligung an zahlende Kapitalgesellschaft iHv. mindestens 10 %
7. Abgeltungswirkung
- nach Abzug der Abgeltungssteuer ist eine Angabe und Berechnung der Kapitalertragssteuer in der Steuererklärung nicht mehr erforderlich.
- Es besteht allerdings die Option eines Wahlrechts: Kapitalerträge können bei persönlich niedrigerem Steuersatz als 25 % auf Antrag in Einkommenssteuerveranlagung einbezogen werden, damit diese Einkünfte nicht überproportional besteuert werden.
- Abzug tatsächlicher Werbungskosten nicht mehr möglich, da diese iRd Sparer-Pauschbetrags mit“abgegolten“ sind. Dies gilt auch bei der Wahl des persönlichen Steuersatzes
Abgeltungssteuer stellt eigenen Steuersatz dar:
- Verlustrechnung damit grundsätzlich nur innerhalb der Kapitaleinkünfte möglich.
- keine Verrechnungsmöglichkeiten von Verlusten mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
- keine Verlustrücktrags – und vortragsmöglichkeiten mit anderen Einkunftsarten in anderen Veralnlungszeiträumen.
8. Bewertung der Neuregelung
- Vorteile ergeben sich bei Steuerpflichtigen mit individuellem Grenzeinkommenssteuersatz über 25 %, da insoweit die Abgeltungswirkungeintritt.
- kurzfristige Aktiengeschäfte (außerhalb der 12-Monatsfrist) werden gegenüber dem Vermögensaufbau dienenden Investmentfonds (private Veräußerungsgeschäfte) schlechter gestellt.
- bei Erwerb von Wertpapieren mit Haltedauer bis zum 31.12.2008 bleibt jedoch die alten Regelung der Spekulationsfrist in Wirkung.
- Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht in Frage: die Besteuerung nach dem neuen Abgeltungsprinzip ist vorteilhaft bei persönlich höher liegenden Steuersatz
- Einkommen aus Kapitalanlagen erfahren damit gegenüber anderen Einkommensarten eine bevorzugte Stellung; allerdings führt ein Teil der Rendite lediglich zum Inflationsausgleich, wodurch die Bevorteilung relativiert wird.Steuergestaltungen durch Zuordnung des Kapitalvermögens zum gewillkürten Betriebsvermögen;dann gilt das sog. Teileinkünfteverfahren
Rechtsanwalt Alexander Bastian Rohlffs © 2008, info@kanzlei-rohlffs.com
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