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Das neue GmbH-Recht

Die Rechtslage nach der Gesetzesnovelle

In der Gesetzesnovelle werden die Probleme des GmbH-Rechts unter dem Einfluss des Europarechts aufgegriffen.

Das neue Gesetz erhält folgende Neuregelungen:

-Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll

-Handelsregisterverfahren unabhängig vomv erwaltungsrechtlichen Genehmigungs- verfahren;ggf notwendige gewerberechtliche Erlaubnis nicht mehr Voraussetzung für Eintrag in das Handelsregister

-Keine Sicherheitenstellung bei Einmann-GmbH (UG);Haftungskapital muss jährlich angespart werden

-Elektronische Registerführung (EHUG) beim elektronischen Bundesanzeiger

-Erhebliche Reduzierung der Gründungskosten

-Exportfähigkeit der GmbH: Verwaltungssitz (z.B. Betreibsstätten) und Satzungssitz (Ort der Registrierung) können abweichen;

-Neugestaltung des Eigenkapitalersatzrechts (mit erheblichen Konsequenzen im Insolvenzfalle) sowie der

-Darlehensrückzahlung; Überführung der Regelungen in das Insolvenzrecht

-Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist aus dem GmbH-Gesetz gestrichen und in die Insolvenzordnung integriert worden;

Folge: Insolvenzverschleppung ist keine gesellschaftsrechtliche, sondern insolvenzrechtliche Norm und unterfällt damit der Rechtsordnung des Landes des Verwaltungssitzes (nicht materielles, sondern Verfahrensrecht (InsO) ist entscheidend).

Zahlreiche weitere Vorschriften und Neuregelung, so auch zur Klassifizierung einiger Gesetze zum Gesellschaftsrecht oder Insolvenzrecht (wie vor), wurde ebenfalls aufgenommen, die sich in der europarechtlichen Praxis beweisen müssen.
 
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