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Rembert Schmidt
Rechtsanwalt Rembert Schmidt
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66111 Saarbrücken


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Zulagen zur Riester-Rente sind bei einem Umzug ins Ausland nicht zurückzuzahlen

Vorschriften zur Riester-Rente verstossen teilweise gegen Europäisches Unionsrecht

In einem Urteil vom 10.09.2009 (C-269/07) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass verschiedene im Einkommenssteuergesetz enthaltenen Vorschriften zur Riester-Rente dem Unionsrecht widersprechen. In dem Rechtsstreit standen sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber.

Die gerügten Vorschriften betreffen in erster Linie Grenzarbeitnehmer, haben aber auch Bedeutung für Inländer.

Die erste Rüge betraf Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und daher keine Riester-Zulagen bekommen. Die Bundesrepublik machte geltend, die Altersvorsorgezulage sei eine steuerliche Vergünstigung und daher mit der Steuerpflicht verknüpft.

Die Kommission hingegen war der Ansicht, die Zulagen seien als soziale Vergünstigung anzusehen. Denn die Zulage werden den Begünstigten wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gewährt. Da die Grenzarbeitnehmer Arbeitnehmer seien, werden sie durch die Nichtgewährung der Zulagen das Opfer einer verschleierten Diskriminierung.

Der EuGH schloss sich der Ansicht der Kommission an. Die erste Rüge war somit begründet, da sie eine Diskriminierung darstellt, die mit Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht vereinbar ist.

Die zweite Rüge betraf die Möglichkeit, das mit der Riester-Rente aufgebaute Kapital zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung zu verwenden. Denn dies ist nur möglich, wenn diese Immobilie im Inland liegt. Auch hier werden nach Ansicht der Kommission die Grenzarbeitnehmer diskriminiert, da sie mit ihrem Riester-Vermögen an Immobilien in Deutschland gebunden sind. Auch hier schloss sich der EuGH der Ansicht der Kommission an.

Die dritte Rüge richtete sich gegen die Regelung, dass bei einer Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht die Altersvorsorgezulage zurückgezahlt werden muss. Dies betrifft nicht nur Grenzarbeitnehmer, sondern auch inländische Arbeitnehmer, die ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands verbringen wollen.

Nach Ansicht der Kommission beeinträchtigt dies die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Sie schrecke sowohl Bürger der Europäischen Union als auch deutsche Staatsangehörige davon ab, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Die Bundesrepublik gab an, diese Vorschrift sei aus Gründen der Kohärenz ihres Steuersystems notwendig.

Auch hier gab der EuGH der Kommission recht. Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern seinen Herkunftsstaat zu verlas­sen, stellen Beeinträchtigungen seiner Freizügigkeit dar.

Damit ist es künftig nicht mehr zulässig, bei einer Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Unionsland die Riester-Zulagen zurückzuverlangen.

Die Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik war somit in allen Punkten erfolgreich.
 
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