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Rund um den 1-Euro-Job

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen zum Thema Ein-Euro-Jobber sowohl den Arbeitsrechtlichen Status, als auch die Stellung der Ein-Euro-Jobber im Betrieb festgelegt.

In seiner Entscheidung zum Status der Ein-Euro-Jobber stellt das Bundesarbeitsgericht fest, daß es sich bei einem Ein-Euro-Job nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das Rechtsverhältnis sei öffentlich-rechtlicher Natur und würde gerade keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslohn begründen.

Eine Ein-Euro-Jobberin war bei einer Kommune als Raumpflegerin beschäftigt worden und hat versucht, sich auf der Grundlage des Ein-Euro-Jobs in ein Arbeitsverhältnis hineinzuklagen.

Dies hat - erwartungsgemäß - nicht funktioniert und das Bundesarbeitsgericht hat die entsprechende Klage in letzter Instanz abgewiesen. Es hat dabei insbesondere ausgeführt, daß es sich bei dem gezahlten Betrag von (in diesem Falle) gezahlten 1,25 Euro je Stunde um eine Mehraufwandsentschädigung handelt.

Vergleiche auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.September 2007 -5AZR 857/06.

Anders verhält es sich bei der Einstellung von Ein-Euro-Jobbern. Hierbei hat der Betriebsrat die gleichen Mitbestimmungsrechte, wie bei der Einstellung von "normalen" Arbeitnehmern.

Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, daß die Beschäftigung dieser Personen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S.v. §99 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist.

Zwar seien die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie würden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichteten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten.

Dies genüge für das Mitbestimmungsrecht.

Vergleiche auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2.Oktober 2007 -1 ABR 60/06
 
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