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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Faktische Abrufbarkeit genügt

Der rein faktische Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, also die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit, genügt für die Annahme einer Veröffentlichung und somit für eine Rechtsverletzung.

Ein Ausschnitt eines Online-Stadtplans wurde auf einer Homepage dadurch veröffentlicht, dass dieser verlinkt wurde. Nach der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wurde diese Verlinkung wieder gelöscht. Über Suchmaschinen und durch die direkte Eingabe der URL war der Stadtplan jedoch weiterhin abrufbar. Das OLG Hamburg bestätigt nun, dass darin immer noch eine urheberrechtswidrige Verletzung zu sehen ist. Allein die Möglichkeit einen urheberrechtlich geschützten Inhalt durch die Eingabe der www – Adresse genügt für die Annahme der Rechtswidrigkeit. Der rein faktische Zugriff, also die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit genügt für eine Rechtsverletzung. Wie viele User tatsächlich auf den Inhalt zugegriffen haben ist irrelevant. (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2010 – Az. 5 w 5/10)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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