Kollision von Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Eine Kollision von europäischen Geschmacksmustern nimmt man daher gerade dann an, wenn es keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt als ein in Anspruch genommenes älteres Geschmacksmuster.
Um beurteilen zu können, wann zwei Gemeinschaftsgeschmacksmuster kollidieren, muss zunächst eine Definition und der Schutzumfang festgelegt werden. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist durch eine Gemeinschaftsverordnung geschaffen worden und wird hierdurch auch legaldefiniert. Demnach ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Schutzfähig sind also Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart aufweisen. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist dabei maßgeblich der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Entwicklung zu berücksichtigen. Eine Kollision nimmt man daher gerade dann an, wenn es unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt als ein in Anspruch genommenes älteres Geschmacksmuster. Dabei kann der informierte Benutzer jeder sein, der mit dem Geschmacksmuster auf irgendeine Art und Weise in Berührung kommt, also ein 10-jähriges Kind ebenso wie ein Marketingleiter eines Unternehmens. Wird ein unterschiedlicher Gesamteindruck der beiden Geschmacksmuster festgestellt, so können beide angemeldet werden. (EuGH, Urteil vom 18.03.2010 – Az. T-9/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück