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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Gleicher Schriftzug, abweichendes Bild

Haben zwei Marken denselben Wortbestandteil, sind sie dennoch unterscheidungskräftig, wenn eine von ihnen eine phantasievolle Gestaltung aufweist.

Wann ist eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-Bild-Marken anzunehmen? Dem Wortbestandteil kommt, insbesondere wenn er beschreibend ist, eine nur schwache Kennzeichnungskraft zu. Daraus folgt, dass ein übereinstimmender Wortteil von zwei Marken, nicht zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken führt. Die Schutzfähigkeit der Marken ergibt auch außerdem grundsätzlich aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteil. Weist nur eines der Kennzeichen eine phantasievolle Gestaltung auf, kann von einer über den beschreibenden Schriftzug hinausgehenden Bedeutung ausgegangen werden. Weisen die Marken dabei denselben Schriftbestandteil auf, ist das irrelevant, da sie durch die abweichende bildliche Gestaltung die notwendige Unterscheidung aufweisen. (OLG München, Urteil vom 12.11.2009 – Az. 29 U 3255/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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