Rücksendeklausel nur im Widerruf
Eine Klausel über die Rücksendekosten bei Fernabsatzverträgen muss ausdrücklich vereinbart sein und nicht nur in der Widerrufsbelehrung genannt werden.
Eine Klausel über die Rücksendekosten bei Fernabsatzverträgen ist nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei genügt die Vereinbarung mittels AGB. Ungenügend ist es jedoch, wenn die Rücksendekosten lediglich innerhalb der Widerrufsbelehrung genannte werden. Darin kann nämlich keine vertragliche Regelung gesehen werden. Die Erwähnung in der Widerrufsbelehrung ist nur Ausfluss der gesetzlichen Informationspflichten. Fehlt eben diese ausdrückliche Vereinbarung liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dieser ist auch relevant, weil aufgrund der unbegrenzten Reichweite des Online-Handels eine große Personengruppe angesprochen wird. Die Beeinflussung der Regelungen über den Wertersatz bei Rücksendungen beeinflusst potentielle Käufer nicht nur unerheblich. (OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2010 – Az. 9 U 1283/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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