Keine Schleichbären
Es ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr irrelevant, ob es lediglich der eigene Name hinzugefügt wird, wenn es bereits eine ältere und eingetragene Marke gibt, die auf dem selben Markt tätig ist.
Monika Schleich wollte ihren handgefertigten Plüschbären ihren Namen geben und nannte sie somit „Schleichbären“. Dagegen wandte sich ein Unternehmen, welches den Namen „Schleich“ zurückgehend auf ihren Gründer schon seit 58 Jahren als Geschäftszeichen und seit 30 Jahren als eingetragen Marke benutzt. Diese Marke besitzt daher hohe Kennzeichnungskraft und ist etabliert. Dass Monika Schleich ihren Bären im Grunde nur ihren eigenen Namen geben wollte ist bei der Beurteilung irrelevant. Denn auch die Klägerin ist im Spielzeugwarensegment tätig. Zwar handelt es sich einerseits um Teddybären, die aufgrund ihrer Hochwertigkeit wohl eher als Sammlerstücke gelten, und bei den anderen um Plastikfiguren, die als normales Kinderspielzeig verkauft werden. Jedoch sind auch dieser Erwägungen irrelevant bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr beider Marken. Es ist allein auf die Ähnlichkeit der Produkte im gleichen Warenbereich abzustellen. Monika Schleich müsste ihrem Namen daher einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügen, „Bär“ allein genügt nicht. (LG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010 – Az. 17 O 446/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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