BAG: Neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter
Die neue Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im gesamten Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt waren, gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen.
Für einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch können die Tarifvertragsparteien allerdings festlegen, dass eine Abgeltung nicht in Betracht kommt (BAG Urt. v. 23.3.2010 - 9 AZR 128/09).
In dem zu entscheidenden Fall war der schwerbehinderte Kläger seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anwendbar, der einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsah.
Der Kläger war seit Anfang September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage verlangte er Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs für die Jahre 2004 und 2005. Nachdem die Beklagte auch in zweiter Instanz zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche verurteilt wurde, akzeptierte sie dies und stritt in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs. Das BAG gab der Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs statt. Die Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wies sie zurück.
Das BAG stellte in seiner Begründung fest, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte hat. Die neue Rechtsprechung des Senats (BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07), wonach der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist, gilt für den Schwerbehindertenzusatzurlaub entsprechend. Nach Auffassung des BAG teilt der Anspruch auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs.
Dagegen scheidet ein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus. Die Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Eine solche Regelung liegt hier vor. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs sollten nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehen.
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Ilona Reichert
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