Sozialgericht Aachen: Unfall bei der Anlieferung von Holz - Wer kommt für die Schäden auf?
(Stuttgart) Mit einer ungewöhnlichen Konstellation hatte sich am 17.03.2010 das Sozialgericht Aachen zu befassen, nachdem bei der Anlieferung von Holz zu einem Unfall gekommen.
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 22.03.2010 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 17. März 2010, Aktenzeichen S 8 U 34/09.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Landwirts aus Freising (bei München) klagte gegen die Berufsgenossenschaft als zuständigem Unfallversicherungsträger. Anlass für den Streit bot ein bereits dreieinhalb Jahre zurückliegender Unfall bei einer Holzlieferung: Der Sohn des Landwirts hatte eine Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Haus des Käufers gebracht und diesen gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Hierbei löste sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am linken Bein und der rechten Hand, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste. Vor Gericht stritten beide Versicherungen nun darum, ob es sich im Fall des Käufers um einen Arbeits- oder einen Privatunfall gehandelt hat.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts sah das Geschehen als einen Arbeitsunfall an, so Klarmann.
Selbst wenn das Abladen des Holzes vom Anhänger möglicherweise Aufgabe des Käufers gewesen sei, so gehöre zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Abladen. Da sich der Käufer nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt habe, habe er eine Aufgabe des Landwirts erfüllt und sei deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der hilfsbereite Empfänger letztlich den Zweck verfolgte hatte, schneller an sein Brennholz zu kommen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.
Klarmann empfahl, diese Grundsätze zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA – Vizepräsident
c/o Passau, Niemeyer & Kollegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de
« zurück