Luftsicherheitsassistenten am Flughafen Hamburg keine Beschäftige der Bundesrepublik Deutschland
(Stuttgart) In einer ersten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Hamburg am 4. März 2010 die Klage eines Luftsicherheitsassistenten abgewiesen, der durch das Arbeitsgericht Hamburg feststellen lassen wollte, dass zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis besteht.
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg vom 05.03.2010, Az.: 7 Ca 319/09.
In insgesamt mehr als 150 Verfahren wollen Luftsicherheitsassistenten, die für eine Sicherheitsfirma am Flughafen Hamburg tätig sind, durch das Arbeitsgericht Hamburg feststellen lassen, dass zwischen ihnen und der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Luftsicherheitsassistenten sind der Meinung, ihr Einsatz am Flughafen Hamburg erfolge im Wege einer nicht zulässigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Sicherheitsfirma habe über keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Nach der gesetzlichen Reglung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelte daher ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und der Bundesrepublik Deutschland als zustande gekommen.
In einer ersten Entscheidung hat die Kammer 7 des Arbeitsgerichts Hamburg am 4. März 2010 nun die Klage eines Luftsicherheitsassistenten abgewiesen, so Klarmann.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen dem Sicherheitsunternehmen und der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens am Flughafen Hamburg tätig geworden ist bzw. tätig wird. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Überlassung des Klägers als Leiharbeitnehmer an die Bundesrepublik Deutschland bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht.
Die Entscheidungen in den Parallelverfahren stehen in den kommenden Wochen und Monaten an. Hierbei ist eine größere Zahl von Kammern des Arbeitsgerichts Hamburg mit den Verfahren befasst. Die Entscheidung der Kammer 7 vom 4. März 2010 entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidungen in den Parallelverfahren.
Klarmann empfahl, diese Grundsätze zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA – Vizepräsident
c/o Passau, Niemeyer & Kollegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de
« zurück