McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Abgeltungsklausel in Allg. Geschäftsbedingungen bei Mietverträgen
BGH, Urteil vom 5.3.2008, Az. VIII ZR 95/07
a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
II.
Schwarzarbeit: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
BGH, Pressemitteilung, Urteil vom, 24.04.2008 AZ. VII ZR 42/07, VII ZR 140/07
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.

Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.
In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.
Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch
zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.
Diese Grundsätze führen in beiden vom Senat zu entscheidenden Fällen dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist.
III.
Ersatzfähiger Vermögensschaden bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen
OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008, AZ. 1 U 44/07
Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.
IV.
Anspruch auf Überhangprovision
BAG, Urteil vom 20.02.2008, AZ. 10 AZR 125/07
1.
Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs 1 S 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95- BAGE 84, 17, 22).
2.
Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.

V.
Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2007, AZ. 29 Ca 114/07
1.
Auch für die Wirksamkeit einer außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden gem. § 626 i.V.m § 22 BbiG nach Ablauf der Probezeit ist der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich, falls die Kündigung mit Störungen im Leistung- oder Vertrauensbereich begründet wird.
2.
Bei Berechnung eines Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers gem. § 23 BbiG ist zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsverhältnis nicht darauf abgestellt ist, dass der Auszubildende für den Ausbilder Gewinn oder Nutzen abwirft, vorrangig ist der Ausbildungsgedanke.
VI.
Aufklärungspflicht
BGH, Urteil vom 18.3.2008, Az: XI ZR 246/06
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen.
b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifischen Risiken des konkreten Mietpools.
VII.
Wirksame Abtretung der Rechte einer Lebensversicherung
LG Dortmund, Urteil vom 20.03.2008, Az. 2 O 144/07
1.
Zur Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung bedarf es einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den Versicherungsnehmer als bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist die Abtretung absolut unwirksam.
2.
Tritt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut ab und überträgt das Kreditinstitut die besicherte Forderung im Rahmen einer Portfoliotransaktion unter Mitübertragung der Sicherheiten an Finanzinvestoren ab, entfällt der im Rahmen der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungszweck.
3.
Hat der Versicherer den Rückkaufswert der Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, ohne die Abtretung zu beachten, kann der vom Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dem Versicherer unzulässige Rechtsausübung entgegen halten, wenn das Kreditinstitut wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks verpflichtet ist, die Sicherheit (Rechte aus der Lebensversicherung) an den abtretenden Versicherungsnehmer zurückzugewähren.
VIII.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nur bei Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Leistenden
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008, Az. 1 K 791/07
1.
Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleitungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht gewährt werden, wenn der Rechnungsbetrag nicht auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen, sondern - weil das Unternehmen auf Barzahlung bestanden hat - bar bezahlt worden ist. Daran ändert sich nichts, wenn die Barzahlung auf der Rechnung des Zahlungsempfängers bestätigt wird oder der Steuerberater des Handwerkers eine Verbuchung der Bareinnahme bestätigt.
2.
Indem der Gesetzgeber zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ausschließlich unbare Zahlungsweise für die Gewährung der Steuerermäßigung vorgeschrieben hat, hat er nicht in unzulässiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen oder gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen.

IX.
Internationale Gerichtsstandsvereinbarung
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2007, AZ. 8 U 138/07
1.
Liegt der Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners, nach denen ein internationaler Gerichtsstand begründet wird, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem anderen Teil nicht vor, so bringt sein Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht mit der nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a EuGVVO gebotenen Klarheit zum Ausdruck, dass sich die Zustimmung auf die Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt.
2.
Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auf Grund internationalen Handelsbrauches i.S. von Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO ist erforderlich, dass nicht nur die Einbeziehung nicht ausgehändigter AGB in den Vertrag durch bloße Bezugnahme, sondern auch die Vereinbarung eines anderen internationalen Gerichtsstandes gerade auf diesem Wege einem internationalen Handelsbrauch entspricht.
3.
Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen nach dem Vertrag tatsächlich geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Dies gilt auch für die dem UN-Kaufrecht (CISG) unterliegenden Kaufverträge.
4.
Zur Begründung der besonderen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO reicht es zwar aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts durch eine unerlaubte Handlung im Inland schlüssig dargestellt wird und diese Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ist danach aber weder der Handlungsort noch der Erfolgsort im Inland, sondern nur ein Vermögensschaden im Inland eingetreten, so ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht gegeben.
5.
Ein international unzuständiges Gericht wird nicht nach Art. 24 S. 1 EuGVVO zuständig, wenn sich der Beklagte hilfsweise auch in der Sache verteidigt.

X.
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistungen des Arbeitnehmers
LAG Köln, Urteil vom 11.05.2007, Az. 11 Sa 258/07
Die bei einer verhaltensbedingten Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung kann im Einzelfall ergeben, dass Schlechtleistungen des Arbeitnehmers – selbst wenn diesem kurze Zeit zuvor bereits zwei Abmahnungen wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen erteilt worden sind – den Arbeitgeber ausnahmsweise dann nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigen, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit (hier: nahezu 12 ½ Jahre) störungsfrei verlaufen ist und den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, keine besondere Verwerflichkeit innewohnt bzw. der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzungen

Der Autor Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Straße 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0 Fax: 0711/ 30 58 93-11
e-Mail: henn@drgaupp.de www.drgaupp.de
 
«  zurück