Kritik an Rechtsanwalt
Die öffentliche Kritik an der Vorgehensweise der Kanzlei ist zulässig, soweit diese der Wahrheit entspricht und es sich bei den Prozessfakten um öffentlich zugängliche Daten handelt.
Auf einem Online-Portal wurde ein Bericht veröffentlicht, in dem die Prozesse einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei kritisch beleuchtet wurden. Diese öffentliche Kritik an der Vorgehensweise der Kanzlei ist zulässig. Gewerbebetreibende haben Kritik an ihrer Leistung grundsätzlich hinzunehmen, wenn und soweit diese der Wahrheit entspricht. Die gleichen Grundsätze sind auch bezüglich Freiberufler anzuwenden. Dies ist insbesondere aufgrund des Informationsinteresses der Allgemeinheit und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zu bejahen. Irrelevant ist auch, ob die Kanzlei gegen den sich Äußernden oder gegen Dritte vorgegangen ist. Soweit es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt darf sogar über Prozessfakten berichtet werden. (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2010 – Az. 27 O 938/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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