Aktualität von Preissuchmaschinen
Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor, wenn vorgenommene Preisänderungen in einer Preissuchmaschine erst verspätet angezeigt wird.
Werden Waren über eine Preissuchmaschine angeboten, bestimmt die Preisgünstigkeit die Reihenfolge der Angebote, in der die Anbieter in den Ranglisten genannte werden. Bei Preisänderungen müssen die Händler diese bei der Suchmaschine anzeigen, wobei die Änderungen aus technischen Gründen nicht sofort sondern mit zeitlicher Verzögerung angezeigt werden. Da aber der durchschnittlich informierte Nutzer mit einer Preissuchmaschine regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität verbindet, müssen die Waren auch tatsächlich zu den Preisen erworben werden können, die in der Preissuchmaschine angegeben werden. Davon geht nämlich der Verbraucher auch aus. Ist dies nicht der Fall, besteht eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Dabei ist auch der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ irrelevant. Der BGH geht deshalb davon aus, dass es den Händlern zumutbar ist, die Preisänderungen zuvor bei der Preissuchmaschine anzuzeigen und den Preis, erst wenn er dort angezeigt wird, tatsächlich umzustellen. (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – Az. I ZR 123/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück