Kündigung eines Unterlassungsvertrags
Wird eine Unterlassungserklärung nur deshalb unterschrieben, weil gegen Dritte bereits aus gleichem Grund einstweilige Verfügungen ergangen sind, liegt die Aufhebung dieser Verfügungen im Risikobereich des Unterlassungsschuldners und berechtigt nicht zur Kündigung.
Ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag, der die Verbreitung einer bestimmten Fotografie in einem bestimmten Zusammenhang verbietet, kann nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es bei Berücksichtigung aller Umstände für den Unterlassungsschuldner unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Im vorliegenden Fall wurde die Verbreitung eines Bildnisses einer RAF-Terroristin 2007 untersagt. Dem Unterlassungsvertrag waren einige einstweilige Verfügungen gegenüber anderen Zeitungen vorausgegangen, so dass der Vertrag unterschrieben wurde. Diese einstweiligen Verfügungen wurden jedoch aufgehoben, worauf der Unterlassungsschuldner den Vertrag kündigte. Einen wichtigen Grund, der eine Kündigung rechtfertigen würde, sah der BGH darin allerdings nicht und auch kein Kündigungsrecht unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Risiko der Aufhebung irgendwelcher einstweiliger Verfügungen muss der Sphäre des Unterlassungsschuldners zugerechnet werden. Dies kann gerade nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung verglichen werden, die zur Kündigung berechtigen kann. Die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung besteht daher weiterhin. (BGH,Urteil vom 09.03.2010 – Az. VI ZR 52/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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