Streitwert hat keine sanktionierende Wirkung
Der Streitwert eines Verfahrens verfolgt nicht den Zweck einer abschreckenden oder sanktionierenden Wirkung, sondern orientiert sich lediglich am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.
Wird in einer P2P-Tauschbörse rechtswidrig ein Film heruntergeladen, darf der Streitwert hieraus nicht zu hoch angesetzt werden. Zwar stellt das Bereitstellen von Filmen oder Musik auf derartigen Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt dar und auch die Musik- und Filmindustrie wird in erheblichem Umfang durch Tauschbörsen gefährdet. Der Streitwert eines Verfahrens verfolgt jedoch nicht den Zweck einer abschreckenden oder sanktionierenden Wirkung. Er orientiert sich lediglich am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei erstmaligem Download über eine P2P-Tauschbörse lediglich von einer bagatellartigen Rechtsverletzung gesprochen werden kann und der Streitwert folglich auch nicht sehr hoch anzusetzen ist. (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009 – Az. 95 C 3258/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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