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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Menschenrechtsverletzende Äußerung

Eine Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde einzustufen, bedarf der besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung und dabei kann nicht schon aus der Pauschalität einer verbalen Attacke auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden.

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung kann das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs.1 GG verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Volksverletzung von den Gerichten vorschnell angenommen wird, wie auch das AG Augsburg und die darauffolgenden Instanzen. Ein Augsburger Verein hatte Plakate mit folgender Aufschrift öffentlich angeschlagen: "Aktion Ausländer-Rück-Führung Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002 Für ein lebenswertes deutsches Augsburg Augsburger Bündnis - Nationale Opposition". Die Strafgerichte müssen eine derartige Äußerung zutreffend erfassen und bereits auf der Ebene der Auslegung eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem von der Äußerung betroffenen Grundrechte durchführen. Insbesondere muss ein angenommener Angriff auf die Menschenwürde besonders sorgfältig geprüft und begründet werden. Lediglich wenn durch die Äußerung bestimmten Personen Lebensrechte abgesprochen werden und Menschen als unterwertige Wesen behandelt werden, kann von einer Menschenrechtsverletzung gesprochen werden. Vorliegend wurde dem Plakat durch die Verurteilung ein Sinngehalt gegeben, den es aus sich heraus nicht hat. Für die Annahme einer Menschenrechtsverletzung genügt nämlich gerade nicht, dass aus der Pauschalität einer verbalen Attacke auf ein Verächtlichmachen geschlossen wird. (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2010 – Az. 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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