Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern
von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Die Frage, ob Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sind, sorgt immer wieder für Aufsehen, sei es durch gesetzliche Novellierungen, sei es durch überraschende Urteile der Gerichte. Dieser Beitrag soll eine kurze Übersicht über den Stand der Dinge geben.
I. Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Ob der Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige und damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, beurteilt sich nach den allgemeinen zum Begriff der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV entwickelten Grundsätzen, die allerdings vor dem Grund der gesellschaftsrechtlich begründeten Organstellung Besonderheiten aufweisen.
Entsprechend gelten diese Grundsätze für Personen, die als Geschäftsführer im untechnischen Sinne Arbeitgeberfunktionen ausüben.
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich als ein nicht selbständig Beschäftigter anzusehen, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Allein seine Organstellung schließt eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern nicht aus. Entscheidend ist die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zur Gesellschaft, wobei es insbesondere auf die Regelungen des Geschäftsführervertrages über das Innenverhältnis, also die Weisungen durch die Gesellschafterversammlung und die Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbots besonders ankommt.
Zu beachten ist auch, dass die eine Arbeitnehmertätigkeit kennzeichnende Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zu funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann.
In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Indizien erforderlich, ob der Geschäftsführer insbesondere bei Vorliegen einer Gesellschafterstellung, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.
a)
Kapitalanteil
Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Grundsätzen ergeben sich, wenn der Geschäftsführer am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist. Die zur Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergangene umfangreiche Rechtsprechung hat ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH grundsätzlich verneint, wenn er über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Entgegen diesen Grundsätzen kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen sein, wenn der Geschäftsführer als Treuhänder eines Dritten das Stammkapital der GmbH hält. Obwohl gegenüber dem Treugeber nur eine schuldrechtliche Verpflichtung besteht, liegt ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die dinglichen Folgen einer vom Treugeber jederzeit möglichen Beendigung des Treuhandvertrages vorweggenommen sind und während der Dauer des Treuhandvertrages die Ausübung des Stimmrechts beim Treugeber liegt. Bei einem geringeren Kapitalanteil stellt das Bundessozialgericht darauf ab, ob er aufgrund seines Kapitalanteils, insbesondere beim Bestehen einer Sperrminorität, in der Lage ist, ihn belastende Entscheidungen zu verhindern.
Das Innehaben einer Sperrminorität schließt eine abhängige Beschäftigung regelmäßig auch dann aus, wenn ein anderer Gesellschafter ein wirtschaftliches Übergewicht besitzt und dieses auch einsetzt.
Beschränkt sich die Sperrminorität auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft, so schließt dies die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
Auch wenn der Kapitalanteil eines Gesellschafter-Geschäftsführers für eine Beherrschung der Gesellschaft nicht ausreicht, er aber nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse im wesentlichen hinsichtlich Zeit, Umfang und Ort seiner Tätigkeit weisungsfrei ist, verneint die Rechtsprechung die Voraussetzung für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Dennoch hat die Rechtsprechung an dem Grundsatz festgehalten, daß ein Geschäftsführer, der als Fremdgeschäftsführer nicht am Stammkapital beteiligt ist, grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und somit versicherungspflichtig ist.
b)
Tatsächlicher Einfluss
Ausreichend für die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft ist auch, dass der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft größer ist als dem Gesellschaftsanteil entsprechend.
Hier ist allerdings zu betonen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile, noch über eine Sperrminorität verfügt, in der Regel abhängig Beschäftigter der GmbH ist.
Eine davon abweichende Gestaltung kann jedoch in Ausnahmefällen vorliegen, wenn der Geschäftsführer bei einer GmbH beschäftigt ist, deren alleiniger Gesellschafter mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
In den Fällen einer sogenannten „Familiengesellschaft“ ist die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers immer dann zu verneinen, wenn die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familiäre Rücksichtnahmen geprägt wird, es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangelt und der
Geschäftsführer sich nach dem Gesamtbild wie ein Alleininhaber einer Firma verhält.
Bedeutung für die tatsächliche Ausübung eines etwaigen Weisungsrechts in einer Familien-GmbH hat unter anderem der Umstand, ob Gesellschafterbeschlüsse mit Weisungscharakter gegenüber dem Geschäftsführer ergangen sind. An einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann es auch fehlen, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht Geschäftsführer, aber neben dem Ehegatten alleiniger und gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist.
c)
Meldepflicht
Ab dem 01.01.2005 wurde eine erweiterte Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle eingeführt. Die Meldung muss künftig Angaben enthalten, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht, vgl. § 28 a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV.
Für den Beschäftigten ist außerdem anzugeben, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist, vgl. § 28 a Abs. 3 Nr. 11 SGB IV.
Bei Vorliegen der genannten Fallgruppen ist die Einzugsstelle verpflichtet, bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV zu beantragen.
II. Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit
Liegen die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers vor, so kann er ggf. der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI unterfallen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird nicht durch die aus der Organstellung des Geschäftsführers erwachsenden Besonderheiten verdrängt.
Selbständige GmbH-Geschäftsführer sollten nach einer Entscheidung des BSG rentenversicherungspflichtig sein, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist und sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Dies ergibt sich aus der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Neuregelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Im Gegensatz zu der bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung müssen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht bei der GmbH, sondern in der Person ihres selbständigen Geschäftsführers erfüllt sein!
Die Deutsche Rentenversicherung hat jedoch beschlossen, das umstrittene Urteil des BSG zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden!
Damit bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, wonach selbständige GmbH-Geschäftführer nur dann rentenversicherungspflichtig sind, wenn die GmbH und nicht der Geschäftsführer keine Arbeitnehmer beschäftigt und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Beschluss der Deutschen Rentenversicherung begrüßt und sich zu einer gesetzlichen Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis bereit erklärt. Dabei soll deutlich gemacht werden, dass die bisherige Verwaltungspraxis bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern schon immer und damit seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ zum 01.01.1999 der geltenden Rechtslage entsprach.
Die konsequente Anwendung des BSG-Urteils hätte zur Folge, dass nahezu alle selbständigen GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig würden, da allenfalls die GmbH und nicht ihr Geschäftsführer mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Außerdem würden bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen und dort eine beherrschende Stellung einnehmen würden.
Dies wäre nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung unvereinbar mit dem Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und die Gesetzeslage zugunsten der Geschäftsführer geändert.
III. Besonderheiten für die Limited?
Die Spitzendverbände der Sozialversicherungsträger haben sich im Hinblick auf die Ausweitung der Niederlassungsfreiheit für ausländische und juristische Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz im Inland in Folge der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes in ihrem Besprechungsergebnis vom 17./18.03.2005 mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Ltd. befasst.
Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass trotzdem Unterschiede in der Gesellschaftsstruktur die mitarbeitenden Gesellschafter einer englischen Ltd. analog den Gesellschaftergeschäftsführer, mitarbeitenden Gesellschafter und Fremdgeschäftsführern einer GmbH nach deutschem Recht zu behandeln sind.
Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32 Tel.: 530 28-204
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e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de www.rwwd.de
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