Fotomontage als Beleidigung
Eine Fotomontage muss immer im Zusammenhang mit dem dahinterstehenden Sinngehalt bewertet werden und kann nur als Beleidigung gelten, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschritten hat.
Als politische Kampagne sollte eine Fotomontage dienen auf der eine Politikerin in einer peinlichen Situation abgebildet ist. Grundsätzlich kann eine derartige Fotomontage den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Allerdings kann eine Übersteigerung des Missachtens nicht immer als Beleidigung gesehen werden, so dass eine Satire oder Karikatur auch nicht zwangsläufig zu einem Angriff auf die Ehre führt. Es muss immer auch der hinter der fraglichen Handlung stehende Sinngehalt beachtet werden. Steht in diesem Zusammenhang nicht die Abwertung der dargestellten Person an sich im Vordergrund, sondern wird eine politische Problematik aufbereitet, ist eine derartige Kampagne von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere ist eine Fotomontage auch zulässig, wenn sie sich nicht erheblich auf die persönliche Integrität der betroffenen Person auswirkt und auch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2010 – Az. III-4 RVs 193/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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