Streit um Fotos von Sanssouci
Da das Schloss Sanssouci frei für Besucher zugänglich ist, darf ein Fotograf die von dem Schloss gemachten Fotos auch wirtschaftlich gewinnbringend veräußern.
Auf einem Online-Portal wurden Fotografien vom Schloss „Sanssouci“ zum Download angeboten, wobei für jeden Download eine kleine Gebühr entrichtet werden musste. Dies wollte die Stiftung „Preußische Schlösser und Gärten“, die das Schloss verwaltet verbieten lassen oder zumindest wiederum eine Gebühr vom Portalbetreiber verlangen. Das OLG Brandenburg konnte jedoch kein ausschließliches Verwertungsrecht der Stiftung feststellen. Das Schloss Sanssouci stellt eine für die Öffentlichkeit begehbare Anlage dar, bei der - anders als bei Privateigentum – keinerlei Vorkehrungen getroffen werden kann um den Zugang zu den Anlage vollständig zu verbieten. Weder sin Einlasskontrollen noch sonstige Einschränkungen vorhanden, so dass der Besucher die Anlagen des Schlosses ohne Weiteres betreten darf. Daraus muss gefolgert werden, dass auch dem gewerblichen Fotografen als Besucher nicht verboten werden kann das Schloss zu fotografieren und die Bilder wirtschaftlich gewinnbringend zu verwerten. Die Stiftung kann deshalb keine Gebühren Ihrerseits vom Fotografen verlangen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – Az. 5 U 12/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück