Sturz in der Arztpraxis: Wann zahlt die private Unfallversicherung?
Private Unfallversicherungen zahlen an ihre Kunden Leistungen dann, wenn ein dauerhafter Körperschadens aufgrund eines Unfalles eingetreten ist. Jedoch gibt es Ausschlüsse zu beachten.
Unter anderem sind Leistungen dann ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit Heilmaßnahmen stehen. Wann zahlt nun die Versicherung, wenn Sie in der Arztpraxis oder im Krankenhaus stürzen und sich dabei einen dauerhaften Körperschaden zuziehen?
Manfred K. (53) hat einen komplizierten Trümmerbruch des Fußgelenks erlitten. Dadurch ist die Funktionsfähigkeit des Fußes erheblich eingeschränkt, er hat eine sog. Invalidität nach der privaten Unfallversicherung. Seine Versicherung zahlt jedoch nicht. Warum? Was ist passiert? Manfred K. musste ins Krankenhaus wegen einer Routineoperation. "Diese verlief auch komplikationslos. Das Unheil begann jedoch nach der OP", so der Hobbyfußballer. "Ich erwachte aus der Narkose und blieb auch zunächst liegen. Dann war ich wohl zu übermütig, ich wollte aus dem Bett zu meinem Kleiderschrank". Wegen der noch vorhandenen Wirkungen der Narkose ("wacklige Beine und schwacher Blutdruck") konnte er sich nicht auf den Beinen halten und stürzte. Die Folge: Ein komplizierter Trümmerbruch. Der Klinikaufenthalt verlängerte sich um 2 Wochen.
Er informierte seine private Unfallversicherung und beantragte Leistungen. Diese verweigerte jedoch die Zahlung unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen. Dort ist nämlich wie bei jeder privaten Unfallversicherung geregelt: Leistungen sind dann ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Heilmaßnahme stehen. Zweck des Ausschlusses ist es, Unfälle auszunehmen, die Folge medizinischer Behandlung sind. Gerade die erhöhten Gefahren, die mit einem gewollten ärztlichen Eingriff verbunden sind, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Leider mussten wir Manfred K. mitteilen: Die Versicherung ist im Recht, ein anwaltliches Vorgehen hat keine Aussicht auf Erfolg.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Sturz in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. "Steht der Unfall in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung, ist die Versicherung grundsätzlich zur Leistung verpflichtet", so Rechtsanwalt Penteridis. "Winkt z.B. der charmante Patient beim Hinausgehen den Arzthelferinnen zu und stürzt er, dann stehen die Unfallfolgen in keinem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung, mit der Folge, dass die Versicherung zahlen muss", so der Rechtsanwalt aus Bad Lippspringe.
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