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Fristlose Kündigung wegen fünf Euro Porto?

Wer unerlaubt Privatpost über die Frankiermaschine des Arbeitgebers laufen läßt, kann ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob es eine finanzielle Bagatellgrenze, zB. 50 Euro, gibt. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug unterhalb dieser Grende - so ist ein weit verbreiteter Irrglaube - eine fristlose Kündigung unzulässig ist.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte den Fall eines Mitarbeiters eines Versicherungsbüros zu beurteilen, der ohne Erlaubnis der Geschäftsleitung die Frankiermaschine des Arbeitgebers benutzt hatte. In der Poststelle waren die handschriftlich adressierten Briefumschläge aufgefallen. Der "erschlichene" Portobetrag belief sich auf weniger als fünf Euro.

Dem Briefschreiber wurde wegen Diebstahlsversuchs fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, daß auch der geringe Schadensbetrag der Kündigung nicht entgegenstehe und die Höhe des entstandenen Schadens unerheblich sei.

Mit seinem rechtswidrigen Verhalten habe der Arbeitnehmer "in erheblicher Weise das Vertrauen der Arbeitgebers in seine Redlichkeit gebrochen". Das Landesarbeitsgericht Frankfurt bestätigte damit die Entlassung mit dem Verweis auf arbeitsvertragliche "Nebenpflichten". Dazu gehöre es auch, eine private Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers zu unterlassen.

Die Entscheidung macht deutlich, daß bei rechtswidrigem Verhalten wie Diebstahl oder Betrug stets mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden muß.

Vergleiche auch Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 22.08.2007, AZ: 16 Sa 1885/06
 
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