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Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz IV anrechenbar / Zahlreiche Streitfälle um ...

(Stuttgart) Die Sozialgerichte sind mit einer Vielzahl von Streitfällen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes II beschäftigt, die sich um Fragen der Berücksichtigung von Einkommen drehen. Trotz einer Erwerbstätigkeit sind viele Arbeitnehmer gerade mit Familie auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen (sog. Aufstocker). 

In jüngster Zeit haben die Sozialgerichte verstärkt zu klären, ob bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers neben der Lohnzahlung überhaupt als Einkommen zu bewerten sind. Wenn ja, sind diese Zahlungen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es geht hierbei etwa um Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Auslösen oder Spesenzahlungen. Die Betroffenen berufen sich hier auf die Ausnahmevorschrift, wonach „zweckbestimmte“ Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben diese Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II).

In dem konkreten Fall hatte das Sozialgericht Chemnitz in einem am 10.02.2010 veröffentlichten Urteil vom 28.01.2010, Az.: S 6 AS 2054/09, über die Spesen eines Fernfahrers für beruflich bedingte Verpflegungsmehraufwendungen zu entscheiden, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Die monatlichen Spesenzahlungen für den im europäischen Fernverkehr eingesetzten Fahrer schwankten zwischen 216,00 EUR und 546,00 EUR. Die beklagte ARGE SGB II Mittweida hatte diese Spesenzahlungen als Einkommen berücksichtigt und auf die Leistungen des Klägers angerechnet. Das Sozialgericht Chemnitz hat nunmehr entschieden, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Spesen nicht anzurechnen sind, betont Henn. 

Es handelt sich, so die Urteilsbegründung, um zweckbestimmte Einnahmen i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sie dienen – anders als das Arbeitslosengeld II – gerade nicht der eigentlichen Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel der Spesenzahlung ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die die berufliche Betätigung des Klägers als Fernfahrer mit mehrtägigen Auslandsfahrten mit sich bringt. 

Dem Fernfahrer mit Auslandsfahrten entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten der Lebensführung, etwa Aufwendungen für die hygienische Versorgung an Raststätten oder Autohöfen, die er zudem nicht vermeiden kann. Bereits aufgrund der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist er nämlich gezwungen, regelmäßig Rasthöfe anzufahren und dort längere Zeit zu verweilen. Die Zugmaschinen der Fernfahrer sind jedoch weder mit Küche und Bad ausgestattet, sodass er auf die Rasthöfe ausweichen muss.

Die Beklagte wurde zu weiteren Zahlungen verurteilt. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes ist die Berufung zum Landessozialgericht möglich.

Die vor allem in der Bauwirtschaft bedeutsamen Auslösen (oder Auslösungen) hatte das Sozialgericht Chemnitz in einer Eilentscheidung vom 15.01.2010 – S 26 AS 7050/09 ER – bereits ähnlich bewertet. Diese zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers sollen die im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit, z.B. eines Bauarbeiters auf Montage, entstehenden Mehraufwendungen decken. Sie haben eine andere Zweckrichtung als die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II und sind somit zweckbestimmte Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.

Für die Auslösen oder Spesen gilt jedoch: Es ist dort eine Grenze zu setzen, wo die Zahlungen eigentlich versteckte Lohnzahlungen sind. In derartigen Fällen findet eine uneingeschränkte Anrechnung statt.

Henn empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn 
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht   
VdAA – Präsident  Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll  
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