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Christoph Klein
KleinKlefenz – Kanzlei für Strafrecht
Bismarckstr 27–29
50672 Köln


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Die strafbefreiende Selbstanzeige

"Steuersünderkartei" oder "Schwarzgeld-CD": im Zusammenhang mit Schwarzgeld in der Schweiz findet das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige gerade aktuell große Beachtung.

Was ist eine Selbstanzeige?

Mit einfachen Worten ausgedrückt, ist eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO eine Möglichkeit des Täters einer Steuerhinterziehung, sich Straffreiheit zu verschaffen. Der Gesetzgeber behält sich so die Option offen, unentdeckt gebliebene Steuerquellen zu vereinnahmen und baut daher dem Steuersünder eine goldene Brücke zur Straffreiheit. Dieser Vorteil greift gleichwohl nur, wenn die Selbstanzeige auch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, denn andernfalls läuft der Bürger Gefahr, den Finanz- und Ermittlungsbehörden einen steuer- und strafrechtlich relevanten Sachverhalt preiszugeben und zudem noch für die Steuerhinterziehung bestraft zu werden. Von daher ist eine qualifizierte Beratung unumgänglich.

Zu beachten ist weiterhin, dass die ordnungsgemäße Selbstanzeige nur die strafrechtlichen Konsequenzen beseitigt. Die Steuerschuld bleibt selbstverständlich bestehen, ebenso die weiteren steuerrechtlichen Pflichten.

Die Selbstanzeige kann nur gegenüber den in § 6 Abs. 2 AO benannten Finanzbehörden abgegeben werden. Wird die Selbstanzeige bei einer unzuständigen Behörde abgeben, kann diese zwar im Wege der Amtshilfe an das zuständige Amt weitergeleitet werden. Dennoch besteht die Gefahr, dass bis zum Eingang bei der zuständigen Behörde Gründe eintreten, die eine Selbstanzeige ausschließen.
Eine Selbstanzeige wird formlos erhoben. Sie braucht auch als solche nicht gekennzeichnet werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie auch neutral erscheinen kann und keines Hinweises auf strafrechtlich relevantes Verhalten bedarf. Es wäre aus Verteidigungssicht sogar unzweckmäßig, dem Finanzamt irgendwelche zusätzlichen Hinweise zu geben. Würde man sich selbst als Straftäter bezeichnen, läuft man Gefahr trotz wirksamer Selbstanzeige gemäß § 235 AO Hinterziehungszinsen zahlen zu müssen.

Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen darüber, was noch als ausreichend für eine strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen sei und was nicht. Eine detaillierte Schilderung würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen. Im konkreten Fall sollte daher fachlicher Rat eingeholt werden.

Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Eine Selbstanzeige ist ferner dann ausgeschlossen, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Die rechtliche Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund gegeben ist, ist eine Sache des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Auch aus diesem Grund sollte umfassender rechtlicher Rat eingeholt werden.

Wenn durch die Steuerhinterziehung bereits ein Schaden entstanden ist, so ist die Straffreiheit zwingend davon abhängig, dass die erlangten Steuervorteile in einer angemessenen Frist nachentrichtet werden. Die Frist, die von der sachlich zuständigen Finanzbehörde gesetzt wird, ist angemessen zu bemessen und muss auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners Rücksicht nehmen. Bei Zahlungsunfähigkeit des Anzeigenerstatters ist die Frist so zu bemessen, dass der Steuerschuldner dadurch die Möglichkeit erhält, sich um Fremdmittel zu bemühen.

Besondere Gefahren lauern bei den Ausschlussgründen, die häufig gegeben sind, ohne dass der Anzeigenerstatter dieses weiß. Wer in Unkenntnis von solchen Ausschlussgründen eine Anzeige erstattet, liefert sich quasi selbst ans Messer. Um dies zu verhindern, sollte vor Abgabe einer Erklärung die juristische Beratung und Prüfung durch den Rechtsanwalt stehen.

Weiteren Rat gibt:
Rechtsanwalt Christoph Klein, Köln
 
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