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Nikolaos Penteridis
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Gericht: Energieberater kein Beruf

In der privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung darf der Versicherer den Kunden, falls dies so wie oft geregelt ist, auf eine andere Tätigkeit verweisen. Jedoch nur dann, wenn man "vom Beruf auch leben kann".

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 23.10.2009 (9 O 164/09) entschieden, dass ein Dachdecker von der privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht auf die Tätigkeit des (Gebäude)Energieberaters verwiesen werden darf.

Handwerker, insb. Dachdecker, bilden sich fort, indem sie bie den Handwerkskammern Kurse besuchen, nach denen sie berechtigt sind, sich Energieberater bzw. Gebäudeenergieberater nennen dürfen und entsprechend des Lehrinhaltes z.B. Energiepässe ausstellen können.

Streitig zwischen unserem Mandanten und seiner privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung war die Frage: Falls ein Handwerker berufsunfähig ist, darf er auf die bereits ausgeübte Tätigkeit des (Gebäude)Energieberaters verwiesen werden? Denn in den Versicherungsbedingungen ist oft geregelt, dass die Versicherung den Kunden auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, wenn der Versicherungsnehmer seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Diese Verweisung ist jedoch nur dann möglich, wenn es sich um einen real existierenden Beruf handelt. Das bedeutet: Ist eine existenzerhaltende Tätigkeit möglich?

Der Fall
Unser Mandant ist angestellter Dachdecker. Er hatt mehrere Bandscheibenvorfälle und beantragte bei seiner privaten BU-Versicherung Leistungen, da er berufsunfähig sei. Die Versicherung beschied ihm, dass er zwar den Beruf "Dachdecker" nicht mehr ausüben könne. Er könne aber die Tätigkeit des (Gebäude)Energieberaters ausüben, da er eine derartige Qualifikation habe und diese Tätigkeit im Umfang von 5 % im Vergleich zum klassischen Dachdeckerberuf ausübe.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Aachen nicht gefolgt und die Versicherung zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Denn die Tätigkeit (Gebäude)Energieberater sei kein Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen, so die Richter in der mündlichen Verhandlung, sondern vielmer eine Qualifikation, die mit einem Englisch-Sprachkurs gleichzusetzen sei. Deshalb durfte die Versicherung unseren Mandanten nicht auf diese Tätigkeit verweisen.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es ist aber ein positives Signal für Dachdecker und andere Handwerksberufe.

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