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"Surimi" darf nicht als Meeresfrucht verkauft werden

(Kiel) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden.

Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als "Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi". Eine "Täuschung" von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liegt indessen nicht vor, wenn die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen sind.

Das, so der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 11.02.2010 verkündeten Urteil, Az: 9 S 1130/08, entschieden.

Damit hatte die Berufung einer Lebensmittelgroßhandelsfirma (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise Erfolg, das sowohl eine Falschbezeichnung als auch eine Irreführung der Verbraucher angenommen hatte.

Die Klägerin streitet mit der Verbraucherschutzbehörde über die nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts zulässige Bezeichnung eines von ihr vertriebenen Produkts, das neben Tintenfisch, Muscheln und Garnelen auch sogenanntes Surimi enthält. Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“. Es wird in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten Fischeiweißfraktionen und weiteren Zutaten hergestellt. Früher ist Surimi überwiegend als entsprechend geformtes Krebsfleischimitat eingesetzt worden, heute kommt vornehmlich Stangensurimi zum Einsatz. In Deutschland angebotene „Meeresfrüchte-Mischungen“ enthalten teilweise Surimi, teilweise jedoch nicht.

Nach der Auffassung des VGH kann eine allgemeine Verkehrsauffassung, nach der Meeresfrüchte-Mischungen auch Fischbestandteile oder Surimi enthalten, nicht festgestellt werden, so Henn.

Die Bezeichnung müsse daher eine hinreichende Beschreibung enthalten, die jedenfalls die wertbestimmenden und geschmacksbildenden Bestandteile offenlegt. Dies gelte vorliegend auch schon deshalb, weil selbst die Herstellerfirma Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi anbiete und damit eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden sei. Eine Irreführung in Bezug auf die enthaltenen Zutaten komme dagegen nicht in Betracht, weil die Bestandteile im Zutatenverzeichnis ordnungsgemäß ausgewiesen worden seien.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden

Henn riet, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn      
Rechtsanwalt      
Fachanwalt für Erbrecht     
Fachanwalt für Arbeitsrecht    
DASV – Vizepräsident     
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