Wettbewerbswidrigkeit gewinnorientierter Vertriebssysteme
Bei gewinnorientierten und progressiven Vertriebssystemen, die auf dem „Schneeballprinzip“ beruhen, kann bei den neugeworbenen Personen nicht von Verbrauchern ausgegangen werden, da sie wegen ihrer gewinnorientierten Zielsetzung, wohl eher als Existenzgründer anzusehen sind.
Müssen neugeworbene Personen für ein auf dem „Schneeballsystem“ beruhendes Vertriebssystem „Eintrittsgelder“ oder „Seminargebühren“ zahlen, ist dies nicht grundsätzlich rechts- und damit wettbewerbswidrig. Der Schutzzweck des UWG umfasst nämlich lediglich Verbraucher, also diejenigen Personen, die im Geschäftsverkehr ausschließlich zu privaten Zwecken handeln. Diesem engen Verbraucherbegriff entspricht es daher nicht, wenn das Handeln auf geschäftlicher Basis einem Gewinnerzielungsinteresse dient. Dies kann aber bei derartigen gewinnorientierten und progressiven Vertriebssystemen angenommen werden. Personen, die sich diesem System anschließen, handeln in der Regel mit gewinnorientierter Zielsetzung, so dass sie keine Verbraucher sind, sondern wohl eher den Status eines Existenzgründers aufweisen. Ein Wettbewerbsverstoß seitens der Vertriebssysteme muss daher verneint werden. (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2009 – Az. 1 Ws 673/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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