Weinfondsabgabe für den Deutschen Weinfonds verfassungsgemäß
(Kiel) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig.
Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 04.02.2010 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009, Az.: 5 K 639/09.KO.
Der Kläger, ein Winzer von der Mosel, wendet sich gegen die Erhebung einer Abgabe in Höhe von 76,09 € für den Deutschen Weinfonds durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab, betont Scheel-Pötzl:
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten. Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige Tätigkeit.
Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen, die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Die Kammer hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -
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