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Verjährungsbeginn bei Internet-Delikten

Das OLG Köln (Urt. v. 01.06.2007 - Az.: 6 U 232/06) hat entschieden, dass es sich bei Internet-Delikten um eine sogenannte Dauerhandlung handelt, d.h. eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung.

Die Verjährung beginnt daher erst zu laufen, wenn dieser Eingriff beendet ist. Im Regelfall also, wenn die Rechtsverletzung aus dem Netz genommen wurde.
 
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