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Aufwendungsersatz für Fahrerkarten im Güterverkehr

Fahrerkarte Kraftfahrer Aufwendungsersatz

Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sind ab dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben. Für den Betrieb der digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine Fahrerkarte. Diese enthält einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers. Ihre Nutzung ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

Ein Kraftfahrer war seit knapp 10 Jahren bei einer Spedition beschäftigt. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38,00 Euro sowie weitere 20,00 Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild aufgewendet. Er verlangte von seinem Arbeitgeber den Ersatz der Aufwendungen und zog, als dieser sich weigerte, vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Kraftfahrers in letzter Instanz abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts.

Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.

Vergleiche auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.Oktober 2007 -9AZR 170/07
 
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