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Erbschaftsteuer: Österreich streicht die Abgabe endgültig

(Val) Durch das am 20. April 2008 beschlossene Schenkungsmeldegesetz 2008 wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich ab dem 1. August 2008 nicht mehr erhoben.

Grund für diese Maßnahme sind zwei Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, wonach die Erhebung in der derzeitigen Form verfassungswidrig ist. Die Regierungskoalition hatte daraufhin beschlossen, das bemängelte Gesetz nicht zu reparieren, sondern die Abgabe einfach auslaufen zu lassen.

Für deutsche Besitzer von Haus oder Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds wirkt sich diese Rechtsentwicklung gleich zweifach negativ aus. Denn mit dem Wegfall wird das dort vererbte oder verschenkte Grundstück automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Der Satz beträgt zwei Prozent bei nahen Verwandten und 3,5 bei sonstigen Personen.

Da Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Alpenrepublik auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer aus dem Jahr 1954 zum Jahresende 2007 gekündigt hatte, ist es an Neujahr 2008 außer Kraft getreten. Seitdem darf der heimische Fiskus wieder auf den Grundbesitznachlass in Österreich zugreifen. Das kann teuer werden, da die anstehende Erbschaftsteuerreform eine generelle Bewertung von Immobilien auf Marktniveau vorsieht und die jenseits der Grenze bezahlte Grunderwerbsteuer hierauf nicht anrechenbar ist. Die deutsche Seite strebt allerdings mit unserem Nachbarland noch eine Übergangsregelung für Erbfälle an, die zwischen dem 1.1. und 31.7.2008 eintreten.

Hätte Deutschland das DBA einfach weiter laufen lassen, wäre es zu so genannten weißen Erwerben kommen. Bislang blieben die dortigen Nachlässe nämlich aufgrund einer weltweit einmaligen Regelung im Inland steuerfrei. Da die Alpenrepublik ab August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhebt und der Nachlass gemäß DBA in der heimischen Steuererklärung nicht aufgetaucht, wäre eine zweifache Steuerbefreiung eingetreten.

Das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich vom 24.8.2000 auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen bleibt von der Kündigung hingegen unberührt. Mieteinkünfte aus Wien oder Salzburg sowie Gewinne aus geschlossenen Fonds mit Sitz in der Alpenrepublik unterliegen damit nur dem Progressionsvorbehalt. Sie bleiben also weiterhin im Inland steuerfrei, erhöhen aber den Tarif für das übrige Einkommen.

Dechet & Ehimare

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